Satzung

gemeinnützige rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.


§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Die Stiftung führt den Namen Stiftung "Leben und Arbeit". Ihr Sitz ist in 01723 Wilsdruff. Sie ist eine gemeinnützige rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.


§ 2 Zweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Übergeordneter ideeller Zweck der Stiftung ist die Vermittlung christlicher Werte und demokratischer Fähigkeiten durch:

  • a) Förderung der Denkmalpflege des Objektes „Rittergut Limbach“ und ähnlicher Objekte
  • b) Förderung der Jugend- und der Altenhilfe
  • c) Förderung der Religion
  • d) Förderung des demokratischen Staatswesens
  • e) Förderung der Kultur
  • f) Förderung der Bildung und Erziehung
  • g) Förderung der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege
  • h) Förderung der Völkerverständigung
  • i) Förderung und Unterstützung von Personen, die unter § 53 Abs. 1 Ziffer 2 AO fallen.

Die vorgenannten Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch Nutzung des stiftungseigenen Grundstücks für:

  • a) Veranstaltungen gesellschaftlichen Zusammenlebens, die den Versuch gesellschaftlicher politischer Toleranz unterstützen und fördern
  • b) Durchführung von Freizeiten, völkerübergreifenden Arbeitseinsätzen und anderen Begegnungsmaßnahmen mit dem Ziel der Völkerverständigung, der Überwindung menschlicher Vereinsamung, der Bewältigung von Lebenskrisen, der Förderung des gesellschaftlichen Miteinanders und der Vermittlung christlicher Werte
  • c) Durchführung von Kulturveranstaltungen und Seminaren
  • d) Politische Bildung aller Bevölkerungskreise in Kursen und Seminaren, durch öffentliche Vorträge und Gespräche sowie durch Herausgabe und Verbreitung von Medien ohne unmittelbaren Einfluss auf parteipolitische Interessen und staatliche Willensbildung
  • e) Errichtung und Betrieb von Ausbildungswerkstätten
  • f) Gründung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen
  • g) Betreuung und Unterstützung von wirtschaftlich bedürftigen Personen.

 
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Vermögen der Stiftung

(1) Das Anfangsvermögen beträgt 500.000 € und wird durch folgende Stifter eingebracht:

  •       Stadt Wilsdruff
  •       Jürgen Menzer, Grumbach
  •       Evangelisch-lutherischer Kirchenbezirk Meißen
  •       Christusträger Bruderschaft e.V. Triefenstein
  •       Familie Saluz, Buchs (Schweiz)
  •       Markus Speidel, Markgröningen
  •       Thomas Speidel, Markgröningen

(2) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen der Stifter oder Dritter und durch Zuschreibung unverbrauchter Erträgnisse erhöht werden. 

(3) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.


§ 4 Erträgnisse

(1) Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwendet werden.

(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Organmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Stiftungsrat. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht. Aus den Erträgnissen der Stiftung können unbeschadet des Grundsatzes zeitnaher Verwendung der Stiftungsmittel Rücklagen zur Deckung der laufenden Kosten gebildet werden.

 

§ 5 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand.

(2) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Stiftungsrat entscheidet über Ausnahmen und Auslagenersatz im angemessenen Verhältnis zur Ertragslage der Stiftung.

(3) Organmitglieder haben in allen Stiftungsangelegenheiten stets Vertraulichkeit zu wahren.

 

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus vier Personen und wird durch den Stiftungsrat für die Dauer von regulär fünf Jahren schriftlich bestellt. Wiederbestellung ist unbegrenzt möglich. Bei Ausscheiden führen die übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte bis zur Nachbestellung weiter.

(2) Die Mitgliedschaft im Vorstand kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Stiftungsrats, gemäß Anstellungsvertrag oder Bestellungsakt, beendet werden. Mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet die Mitgliedschaft; über Ausnahmen entscheidet der Stiftungsrat.

(3) Ein Vorstand kann durch den Stiftungsrat vorzeitig abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Anstellungsverträge und Bestellungsakte sind durch den Stiftungsrat den vorstehenden Vorschriften entsprechend zu gestalten.

(5) Der Stiftungsrat bestimmt den geschäftsführenden Vorstand als Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der geschäftsführende Vorstand führt innerhalb des Vorstands die laufenden Geschäfte und vertritt den Vorstand gegenüber dem Stiftungsrat.

 

§ 8 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des geschäftsführenden Vorstands, im Falle seiner Verhinderung die seines Stellvertreters, den Ausschlag. Unbeschadet ihrer Vertretungsvollmacht nach außen haben mehrere Vorstände sich untereinander über alle wichtigen Maßnahmen abzustimmen. Kommt keine Entscheidung zustande, entscheidet der Stiftungsrat.

(2) Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig.

 

§ 9 Der Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus: 

  • Herrn Arndt Steinbach, Bürgermeister Wilsdruff
  • Herrn Jürgen Menzer, Grumbach
  • Herrn Andreas Stempel, Superintendent Meißen
  • Christusträger Bruderschaft e.V., vertreten durch ein Mitglied
  • Herrn Daniel Saluz, Buchs (Schweiz)
  • Herrn Markus Speidel, Markgröningen
  • Herrn Thomas Speidel, Markgröningen

Jedes Mitglied des Stiftungsrates hat eine Stimme.

(2) Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet durch Tod, Niederlegung oder Übertragung. Ein Stiftungsrat kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende niederlegen. Scheidet ein Mitglied aus, so muss dies einer an der Nachfolgeregelung beteiligten juristischen oder natürlichen Person binnen zwei Wochen nach Kenntnis des Nachfolgefalls schriftlich mitgeteilt und diese aufgefordert werden, binnen zwei Monaten einen Nachfolger zu bestimmen.

(3) Die Nachfolge zu Abs. 1 lit. a) bestimmt der Stadtrat Wilsdruff, zu Abs. 1 lit. c) der evangelisch-lutherische Kirchenbezirk Meißen, zu Abs. 1 lit. d) die Christusträger Bruderschaft e.V. aus ihren Mitgliedern. In den Fällen des Abs. 1 lit. a) und c) bedarf die Mitgliedschaft im Stiftungsrat der Zustimmung der Mehrheit der verbleibenden Mitglieder des Stiftungsrates. Der Stiftungsrat kann den zustimmungsbedürftigen Nachfolger bis zu einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe an den Vorsitzenden ablehnen, wenn er mit der Ablehnung einen Gegenvorschlag unterbreitet. Andernfalls gilt die Zustimmung als erteilt. Gleiches gilt für den Fall, dass eine juristische Person als Nachfolger bestimmt wird. Im Übrigen ist die Mitgliedschaft einer natürlichen Person frei übertragbar und vererblich.

(4) Scheidet ein Stiftungsrat aus, so werden die Geschäfte durch die übrigen Stiftungsräte fortgeführt.

(5) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen und vertritt den Stiftungsrat nach außen.

(6) Wird innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden eines Stiftungsrats kein Nachfolger gefunden, kann der Stiftungsrat durch einstimmigen Beschluss die Anzahl der Stiftungsräte bis auf minimal 3 verringern.

(7) Die Anzahl der Stiftungsräte kann durch einstimmigen Beschluss auf maximal 9 erhöht werden.

 

§ 10 Aufgaben und Befugnisse des Stiftungsrats

Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

  • Entscheidung über Zustiftungen
  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
  • Entscheidung über Vergabe von Stiftungsmitteln
  • Entscheidung über Entgelt und Auslagenersatz der Organmitglieder
  • Satzungsänderungen sowie Entscheidung über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit anderen Stiftungen
  • Beratung des Vorstands in allen Angelegenheiten
  • Entgegennahme der Abschlüsse und Berichte des Vorstands
  • Aufgabenbegrenzung eines Vorstandsmitglieds
  • Erteilung der zustimmungsbedürftigen Handlungen des Vorstands

Näheres regelt die Geschäftsordnung, die für den Vorstand bindend ist und vom Stiftungsrat beschlossen wird


§ 11 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jeder Stiftungsrat hat eine Stimme und kann sein Stimmrecht aufgrund schriftlich erteilter Vollmacht einem anderen Mitglied oder Dritten bertragen, die dem Stiftungszweck nahe stehen sollen. Dies gilt nicht für das schriftliche Umlaufverfahren.

(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Sind ausschließlich Vertreter, oder ist nur ein Mitglied anwesend, ist der Stiftungsrat nicht beschlussfähig. Ist der Stiftungsrat nicht beschlussfähig, so wird in frühestens 10 Werktagen eine weitere Sitzung einberufen, bei der mit einfacher Mehrheit der Anwesenden entschieden wird. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

(3) Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist unter Beteiligung aller Stiftungsräte zulässig. Die Verwendung elektronischer Datenübertragung ist zulässig. Beschlüsse können, wenn kein Stiftungsratsmitglied widerspricht, unter Verzicht auf alle gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vorschriften gefasst werden.

(4) Der Stiftungsrat wird durch den Stiftungsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter mit einer Frist von sechs Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Sind sämtliche Mitglieder anwesend oder vertreten, so können diese durch einstimmigen Beschluss auf die Einhaltung der Vorschriften über die Einberufung verzichten.

(5) Die ordentliche Stiftungsratsversammlung findet innerhalb von sechs Wochen nach Aufstellung des Jahresabschlusses für das vorhergehende Kalenderjahr am Sitz der Stiftung statt, sofern nicht der Stiftungsrat einen anderen Sitzungsort beschließt. Die Tagesordnung der ordentlichen Stiftungsratsversammlung muss mindestens die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes enthalten.

(6) Auf Verlangen des Vorstandes oder zweier Stiftungsräte ist der Stiftungsrat einzuberufen.

(7) Stiftungsratsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen im Stiftungsrat gefasst, soweit nicht Gesetz oder Stiftungssatzung eine größere Mehrheit vorsehen.

(8) Über Sitzungen des Stiftungsrats ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift anzufertigen, in welche Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Stiftungsrates aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und jedem Stiftungsratsmitglied in Abschrift unverzüglich zu übersenden.

 

§ 12 Arbeitskreis

Der Vorstand kann einen Arbeitskreis ehrenamtlicher Mitarbeiter gründen und sich seiner Zuarbeit bedienen.

 

§ 13 Kuratorium

Der Stiftungsrat kann ein Kuratorium gründen.

 

§ 14 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

 

§ 15 Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung

(1) Die Aufhebung der Stiftung und die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sind nur durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des Stiftungsrats und nur bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zulässig.

 

§ 16 Anfall des Stiftungsvermögens

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen zu gleichen Teilen an die Stadt Wilsdruff und den evangelisch-lutherischen Kirchenbezirk Meißen. Diese haben es unmittelbar und ausschließlich vorrangig für Zwecke gemäß § 2, ansonsten für andere steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

 

§ 17 Satzungsänderung

(1) Die Änderung des Stiftungszwecks oder der §§ 6 bis 11 dieser Satzung ist nur zur Anpassung an die aktuellen Bedürfnisse zulässig und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Stiftungsrats.

(2) Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des zuständigen Finanzamts.

(3) Die Bestimmung des § 16 ist unabdingbar.

(4) Der in § 2 Abs. 2 normierte übergeordnete ideelle Stiftungszweck ist unabdingbar. Erweiterungen des Stiftungszwecks dürfen diesen Zweck nicht dergestalt überlagern, daß er nur noch untergeordnete Bedeutung hat.

 

§ 19 Salvatorische Klausel

Sollten aktuelle oder künftig aufgenommene Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder später werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Stifter gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck

des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

Satzung der Stiftung Leben und Arbeit
Satzung_LuA.pdf (156.07KB)
Satzung der Stiftung Leben und Arbeit
Satzung_LuA.pdf (156.07KB)


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